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   BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 25.94   

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https://dejure.org/1995,14467
BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 25.94 (https://dejure.org/1995,14467)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.1995 - 2 C 25.94 (https://dejure.org/1995,14467)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 1995 - 2 C 25.94 (https://dejure.org/1995,14467)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf die Gewährung von Kaufkraftausgleich - Fortrechnung von durch Preisvergleiche ermittelten Originalteuerungsziffern - Ansprüche eines im auswärtigen Dienst Beschäftigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 39.68

    Sonderregelungen für dienstlichen Wohnsitz in fremdem Währungsgebiet -

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 25.94
    Die Bestimmung der Höhe des Kaufkraftausgleichs durch Rechtsverordnung ist nicht erforderlich (BVerwGE 38, 139 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 39/68]).

    Diese Festlegung durch die Exekutive ist im Rahmen eines Verwaltungsrechtsstreits über den Umfang des besoldungsrechtlichen Kaufkraftausgleichs gerichtlich überprüfbar (BVerwGE 38, 139 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 39/68]).

    Bereits nach § 2 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (BGBl I S. 917), wonach der Bundesminister des Innern "bestimmte", inwieweit die Kaufkraft der Dienstbezüge durch Zu- oder Abschläge sicherzustellen ist, war diesem "eine gewisse Freiheit in der Auswahl der Berechnungsmethode" und die Möglichkeit "der Pauschalierung" eingeräumt (BVerwGE 38, 139 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 39/68]).

    Sinn und Zweck des Kaufkraftausgleichs ist es, in Erfüllung der Fürsorgepflicht sicherzustellen, daß dem Beamten die dem jeweiligen Amt und seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Alimentation auch bei dienstlichem Wohnsitz außerhalb des Währungsgebiets erhalten bleibt (BVerwGE 38, 139 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 39/68]).

    Dabei sind die Toleranzgrenzen statistisch bedingter Ungenauigkeiten sowie - um ein ständiges Reagieren auf kurzfristige und geringfügige Schwankungen des Kaufkraftunterschieds zu vermeiden (vgl. BVerwGE 38, 139 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 39/68]) - Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung zu berücksichtigen.

  • BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 24.94

    Auslandsdienstbezüge - Kaufkraftausgleich - Kaufkraftunterschied - Besoldung -

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 25.94
    Die ministerielle Regelung der Höhe des Kaufkraftausgleichs für Beamte mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (wie BVerwG 2 C 24.94).

    Die Berücksichtigung von "Direktimporten" und "Sondervergünstigungen für den diplomatischen Dienst" bei der Feststellung von Kaufkraftunterschieden ist zulässig (wie BVerwG 2 C 24.94).

  • BVerwG, 12.12.1990 - 6 C 8.89

    Recht der Soldaten: Anspruch auf Auslandsdienstbezüge von in einen NATO-Stab

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 25.94
    Dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 BBesG) folgend wird der Anspruch auf kaufkraftentsprechende Bezüge normativ begründet (vgl. BVerwGE 87, 197 [BVerwG 12.12.1990 - 6 C 8/89]).
  • BVerwG, 21.08.1997 - 2 C 31.96

    Kaufkraftausgleich - Zuschläge - Abschläge

    »Die Festlegung des Kaufkraftausgleichs kann sowohl für Zu- als auch für Abschläge durch ministerielle Regelung erfolgen (im Anschluß an Urteile vom 26. Oktober 1995 - BVerwG 2 C 23.94 - BVerwG 2 C 24.94 [BVerwGE 99, 355 = Buchholz 240 § 7 Nr. 6] und BVerwG 2 C 25.94 -).«.

    Der erkennende Senat hat unter Bezugnahme auf das Urteil des 6. Senats vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 8.89 - (BVerwGE 87, 197 [203] = Buchholz 240 § 52 Nr. 2, S. 2 [7]) in den Urteilen vom 26. Oktober 1995 - BVerwG 2 C 24.94 - (BVerwGE 99, 355 [357] = Buchholz 240 § 7 Nr. 6 S. 1) - BVerwG 2 C 23.94 und BVerwG 2 C 25.94 - entschieden, daß der Kaufkraftausgleich dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung folgend normativ begründet wird.

    In den zitierten Urteilen des Senats vom 26. Oktober 1995 - BVerwG 2 C 23.94, BVerwG 2 C 24.94 (a.a.O.) und BVerwG 2 C 25.94 - ist nach Sinn und Zweck der Regelung dargelegt, daß dann, wenn die Kaufkraft der Deutschen Mark höher ist als die fremde Währung, ein Ausgleich durch Abschlag vorgenommen wird; tritt jedoch ein Kaufkraftverlust ein, erfolgt ein Ausgleich durch Zuschlag.

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